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26.4.2011 von admin.
Können sich Ausländer (also Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit) in der PKV versichern? Welche Einschränkungen gibt es?
Grundsätzlich braucht es nicht unbedingt eine deutsche Staatsangehörigkeit. Es müssen zunächst mal die Vorzeichen für die PKV Vollversicherung bestehen, also Selbständige oder Freiberufler, Beamte, Beamtenanwärter, Studenten, Angestellte über der Pflichtgrenze. Auch muss ein Wohnsitz in Deutschland bestehen.
Allerdings wollen die große Mehrzahl der Versicherer nur Personen aufnehmen, die bereits 2 bis 3 Jahre und länger in Deutschland sind, und als solche bereits im deutschen Krankenversicherungssystem sind. Außerdem soll der weitere Aufenthalt in Deutschland auf absehbare Zeit fortbestehen. Das hat mit der Überlegung der „Bestandsfestigkeit“ zu tun. Falls man sich in Deutschland nicht wohl fühlt, bzw. es ohnehin nur ein vorübergehender Aufenthalt ist, wollen einen die privaten Krankenversicherer zumindest in den normalen, dauerhaften Tarifen nicht haben.
Für mehr vorübergehende Aufenthalte gibt es von einigen Versicherern spezielle Besuchertarife, wovon manche sogar bis 5 Jahre laufen können. Diese Tarife haben allerdings absichtlich Schwächen, würden z.B. nur für akute Behandlungen leisten. Eine Zahnsanierung oder eine langfristig planbare Operation gehört insofern nicht zu den normalen Leistungen eines solchen Tarifs.
Für Angestellte gibt es insofern gewöhnlich keine Probleme, zumal sich daraus meistens eine gewisse Versicherungszeit in Deutschland ergibt.
Für Nicht-Deutsche aus dem Bereich der EU (Europäischen Union) einschließlich einiger ähnlich gestellter Länder, wie z.B. der Schweiz, Norwegen, gibt es die Einschränkung von den 2-3 Jahren bei einigen Versicherern nicht. In diesen Fällen ist es also leichter, eine PKV zu finden. Doch auch hier gibt es, je nach Versicherer, bestimmte Länder, die insbesondere Selbständige nicht ohne Weiteres aufnehmen. Z. B. Polen, die Staaten des früheren Jugoslawien, Estland, Litauen, Ukraine, Lettland zählen dazu.
Bei Personen außerhalb der EU und ähnlich gestellten Ländern Muss überdies in der Regel eine Niederlassungserlaubnis bestehen. Diese wiederum erhält man erst nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland. Somit haben Personen, die für den Zweck der Aufenthaltsgenehmigung eine deutsche PKV brauchen, häufig ein Problem. Bei einigen wenigen Versicherern können auch solche Personen grundlegend versichert werden. Das hängt dann auf vom Gesamtbild ab, wie Tätigkeit und Einkommen. Der Versicherer will einschätzen, ob es nur um eine Art Überbrückung geht, oder ein eher langfristig bleibendes Mitglied. Ansonsten kann man es dann nur noch mit Besuchertarifen versuchen, wenn die entsprechende Behörde damit einverstanden ist. Will diese aber nur dauerhafte Tarife akzeptieren, kann es wirklich sehr schwierig werden. Unter Umständen sollte man sonst versuchen, in der gesetzlichen Kasse unterzukommen
.Ein ausländischer Versicherer kommt normalerweise nicht in Frage. Sobald nämlich ein deutscher bohnsitz besteht, gilt auch die Pflicht zur Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherer.Für Personen, die frisch aus dem Ausland kommen (gilt selbst bei Deutschen, die aus dem Ausland zurückkommen) ist praktisch immer eine ärztliche und ggf. auch zahnärztliche Untersuchung (auf eigene Kosten besorgt, auf dem Bogen des Versicherers) erforderlich. Der Versicherungsbeginn Muss zurückdatiert werden auf den Zeitpunkt, seit wann man in Deutschland gemeldet ist. Das hat wieder mit der Pflicht zur Krankenversicherung zu tun. Der Versicherungsschutz gilt jedoch erst ab Annahme des Antrags.
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